Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Der Veranstalter schließt mit dem Musiker/DJ einen Veranstaltungsvertrag ab, in diesem er den Künstler für ein Konzert / Engagement zu einem festen Termin
(unter Angabe des Spielbeginns und der Mindestspielzeit, des Anlasses, der Anzahl der geladenen Gäste) engagiert.
§2 In dem Veranstaltungsvertrag wird die garantierte Gage (Mindestspielzeit) und die weiteren Kosten für fortlaufende Spielstunden festgeschrieben – ebenfalls meventuell anfallenden Spesen und Werbungskosten.
Aus steuerrechtlichen Gründen, gemäß § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz, ist der Musiker und DJ André Rössig befreit von der Abführung der Umsatzsteuer (ohne Mehrwertsteuer – netto = brutto). Veranstalter erhalten eine Rechnung. Bei privaten Veranstaltungen wird die Gage nach Spielende bar an den Musiker bezahlt. Firmen haben die Möglichkeit nach Erhalt der Rechnung den darin aufgeführten Betrag binnen 7 Werktage zu überweisen.
Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten, so wird dem Veranstalter für die Zeit der Zahlungsverzögerung der jeweils bankübliche Zinssatz für Anleihen und eine Bearbeitungsgebühr berechnet.
§3 Der Künstler ist in der künstlerischen Ausgestaltung und Darbietung seines Programms frei. Die Art der musikalischen Darbietung wird im Vertrag festgeschrieben. Für die Abführung der GEMA-Gebühren ist ausschließlich der Veranstalter zuständig. Der Musiker kann als GEMA-Mitglied die gespielte Setliste selbst bei der GEMA online einreichen oder der Veranstalter erhält diese vom Musiker und reicht diese mit den entsprechenden Formularen seibst ein. (→ www.gema.de)
§4 Der Musiker wird jeweils pro angefangenes Set bzw. Zeitstunde engagiert und bezahlt. Ein Set beinhaltet ca. 45-50 Minuten Spielzeit und ca. 10-15 Minuten Spielpause. Wenn der Musiker ein neues Set beginnt, so wird dies im vollen Umfang berechnet – auch dann, wenn es aufgrund von Umständen, auf die der Musiker keinen Einfluss hat, vorzeitig beendet wird (z.B. Sperrstunde, vorzeitiges Ende der Feier etc.). Wird im Vorfeld oder während der Feier / des Events kein klares Spielende festgelegt, so wird die Spielzeit nach Ablauf der Mindestspielzeit automatisch um je ein Set verlängert – bis zur zeitlichen Begrenzung durch den Veranstalter!
§5 Gagen und Konditionen
- Der Künstler wird in einem zeitlich festgelegten Rahmen engagiert (Spielbeginn + Länge der Sets, Anzahl der Spielstunden). Vom Spielbeginn an spielt der
Musiker fortlaufend die mit dem Veranstalter vereinbarten Sets in der jeweiligen Länge (siehe § 4). - Je nachdem für welchen musikalischen Rahmen der Musiker gebucht wird, reist dieser minimal 1,5 Stunden, maximal 3 Stunden vor dem mit dem
Veranstalter vereinbarten Spielbeginn an und baut seine für die Veranstaltung erforderliche Technik auf. In dem Fall, dass der Musiker die Technik vorzeitig
aufbauen muss (z.B, bei späterem Spielbeginn als Veranstaltungseröffnung), so wird diese Zeit zusätzlich mit 50 % des Gagensatzes pro Set berechnet
(siehe § 4), es sei denn, dass eine andere Regelung zwischen dem Musiker und dem Veranstalter vereinbart wurde. Diese Änderung bedarf der Schriftform im Veranstaltungsvertrag. - Sollte der Musiker während seiner Spielzeit unterbrochen werden (z.B. durch Gästebeiträge, Künstlereinlagen etc.), so wird diese Zeit voll vergütet und nicht angehängt (siehe § 4).
- Sollte der Künstler für mehrere Sets (nach § 4) engagiert werden und zwischen den Sets liegen längere Pausen von über 1 Zeitstunde (z.B. Mittags- oder
Veranstaltungspausen), so wird diese Zeit zusätzlich mit 50 % des Gagensatzes honoriert, es sei denn, es wurde mit dem Veranstalter etwas anderes
vereinbart und im Veranstaltungsvertrag schriftlich vermerkt.
Hiermit bestätige ich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden zu haben und diese somit zu akzeptieren: - Der Musiker schließt mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag ab. Eine zuvor vom Veranstalter mündliche Bestätigung oder terminliche Zusage per
Email gilt bereits als verbindliche Buchung, auch wenn hierzu noch kein Vertrag unterschieben wurde. Sollte das vertraglich vereinbarte Engagement vom
Veranstalter abgesagt werden bzw. nicht zustande kommen, so wird von der vereinbarten Mindestgage eine Stornogebühr in folgender Höhe berechnet:
• Bis 56 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 60 % (bei einer Gage bis 499 Euro) bzw. 45 % (ab einer Gage von 500 Euro aufwärts).
• Ab 55 Tagen bis 29 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 80 % (bei einer Gage bis 499 Euro) bzw. 65 % (ab einer Gage von 500 Euro aufwärts).
• Ab 28 Tagen vor dem Veranstaltungstermin: 90 % der vereinbarten Gage.
Die anfallende Gebühr wird unmittelbar nach Erhalt der Stornierung dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Aus Kulanz kann der Musiker auf diese Regelung mverzichten, wenn er für den gebuchten Termin ein weiteres Engagement in ansatzweise gleicher Gagenhöhe verbuchen kann. In diesem Fall würde die von dem Kunden bereits verrichtete Stornogebühr rückerstattet werden. Sollte der Veranstalter nach einer stornierten Veranstaltung diese binnen 3 Monaten (90 Tagen) nachholt und es zu einem erneuten, von den Konditionen gleichwertigen Engagement des Musikers kommen, so werden die bereits bezahlten Stornogebühren mit der neu vereinbarten Gage verrechnet. Sollte das verschobene Engagement terminlich nicht zustande kommen können, weil der oder einer der Musiker bereits verhindert ist, so besteht seitens des Veranstalters kein Anspruch auf einen Ersatztermin oder eine Rückerstattung der bereits verrichteten Stornogebühren. Sollte hierbei dem Veranstalter ein finanzieller Nachteil entstehen, ist der Musiker nicht zur Zahlung der Differenz verpflichtet. - Der Künstler dagegen verpflichtet sich ebenfalls die im Vertrag festgehaltenen Vereinbarungen einzuhalten. Für Konzertausfälle, die aufgrund höherer
Gewalt (z.B. Krankheit, Autopanne, technisches Versagen, Wetter, Stau, behördliche Maßnahmen, Streik, etc.) verursacht sind, übernimmt der Künstler
keine Haftung. Jedoch wird sich in diesem Fall der Musiker (ohne Gewähr), in sofern es ihm möglich ist, um einen angemessen Ersatz bemühen. Bei einem
vollständigen Konzertausfall, den der Künstler zu verantworten hat, ist der Veranstalter nicht zur Zahlung der Gage nach § 2 verpflichtet.
Grundsätzlich plant der Musiker bei seinem Reiseantritt einen zeitlichen Spielraum mit ein, so dass kleinere, eventuell auftretende Ereignisse, zu keiner
Spielbeginnverzögerung führen würden. Für einen verspäteten Engagementbeginn (bis 40 % der vereinbarten Spielzeit), z.B. aufgrund von Autopannen,
Staus etc., der nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht, übernimmt der Musiker keine Haftung. Bezahlt wird auch in diesem Fall die vertraglich
vereinbarte Mindestgage, wobei der Musiker diese fehlende Zeit an die Mindestspielzeit anzuhängen hat (ohne Mehrkostenberechnung). Sollte die
Veranstaltung dennoch vorher beendet werden, berechnet der Musiker die vertraglich geregelte Mindestgage.
§6 Technische Bedingungen | Aufbauregelung - Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstaltungsort für den Musiker gemäß § 5.2 rechtzeitig zum Aufbau begehbar ist und dass er oder eine von ihm benannte Person entscheidungsbefugt und als Ansprechpartner anwesend ist (bei Veranstaltungen z.B. im gastronomischen Bereich ist es in den meisten Fällen das Personal vor Ort).
- Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Darbietungsbereich des Künstlers ausreichend wetterfest (Regen, Wind und Sonne) bedacht ist. Der Musiker benötigt eine Solodarbietung eine Fläche von mindesten 2 Meter Tiefe und 3 Meter Breite. Je weiterer Musiker zzgl. 1,5 – 2 m2
. - Der Veranstalter sorgt für ausreichend Stromanschlüsse in Bühnennähe. In der Regel reicht eine Steckdose mit 220 Volt Normalstrom aus.
- Der Veranstalter muss sich im Vorfeld über die räumlichen Gegebenheiten am Veranstaltungsort erkundigen und einen geeigneten Stellplatz für den Musiker festlegen. Das vor Ort ansässige Personal muss hierüber informiert worden sein. Der Veranstalter kann diese Entscheidung auch in die Hände des Musikers und des Personals vor Ort legen (im gastronomischen Bereich). Dennoch hat er für die in den § 6.2 – 6.3 beschriebenen Voraussetzungen Sorge zu tragen.
- Wenn der Musiker sein Equipment an einem bestimmten Ort (wie in § 6.2 – 4 beschrieben) aufgebaut hat, ist eine Umbaumaßnahme in der Regel nicht mehr möglich. Sollte ein Umbau zwischenzeitig stattfinden (z.B. Empfang draußen, Dinnermusik drinnen), so muss dies im Vorfeld mit dem Musiker besprochen und vertraglich aufgenommen worden sein. Sollte eine Umbaumaßnahe, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen, dennoch nachträglich gewünscht werden, so muss dies der Musiker unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten abwägen und endgültig beschließen. Eine zusätzliche Umbaumaßnahme ist in jedem Fall auch mit zusätzlichen Aufwendungen und Kosten verbunden. Je nach Aufwand liegen diese Kosten bei mindestens 50 Euro.
§7 Der Künstler kann dem Veranstalter eine Liste mit Personen vorlegen, die als Gäste des Künstlers freien Eintritt zur Veranstaltung haben, ohne dass dadurch dem
Künstler Kosten entstehen (gilt nur für öffentliche Konzerte, bei denen Eintrittsgelder eingenommen werden – nicht für private oder betriebliche Feiern)
§8 Getränke und Speisen sind zum Konzert für den/die Musiker im normalen Maße frei (gleiche Speisen und Getränke wie für die Gäste des Veranstalters).
§9 Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein. Durch ihre Unterschrift erkennen beide Vertragspartner die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Inhalte des Vertrags an. Der unterzeichnende Veranstalter haftet auch persönlich für das Einhalten des Vertrages und bestätigt gleichfalls durch seine Unterschrift, dass er für etwaige Schäden im Rahmen der Veranstaltung ausreichend über eine Haftpflichtversicherung versichert ist (für die persönliche Sicherheit des Musikers an dem Veranstaltungsort sowie für Schäden an dem Equipment des Musikers, die durch Dritte im Verantwortungsbereich des Veranstalters entstehen, haftet dieser nach Maßgabe des BGB). Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen gegenüber Dritten zu halten.
§10 Sollten einzelne Bestandteile dieser AGB juristisch anfechtbar oder unwirksam sein, so wird mit der vertraglichen Unterzeichung vereinbart, im Übrigen an der Gültigkeit dieser festzuhalten. Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des aufgesetzten Vertrages bedürfen der Gültigkeit halber der Schriftform. Sie dürfen nicht im Nachhinein nachträglich vorgenommen werden. Die AGB und die Rechtsbeziehung des abgeschlossenen Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.